Prostituiertenschutz

  • Leistungsbeschreibung

    Zum 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt. Kernpunkte des neuen Gesetzes sind:

    • Anmeldepflicht sowie die Gesundheitsberatung für alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätige.
    • Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiberin bzw. des Betreibers.

    Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeiten ausgeübt werden soll, anzumelden.


  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Erforderliche Antragsunterlagen (bei juristischen Personen Nr. 1 bis 6 für alle vertretungsberechtigten Personen):

    1. Kopie Personalausweis (ggfls. Aufenthaltstitel)
    2. Führungszeugnis „Belegart 0“ zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG
    3. (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Das Führungszeugnis wird direkt an unsere Dienststelle übersandt)
    4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 150 Abs. 5 GewO (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Die Auskunft wird direkt an unsere Dienststelle übersandt)
    5. Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (enthält Auskunft über die steuerliche Zuverlässigkeit)
    6. Selbstauskunft aus dem zentralen Vollstreckungsgericht (einzuholen über www.vollstreckungsportal.de )
    7. Bescheinigung über die Insolvenzfreiheit (gemäß § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung - zu beantragen bei
    8. dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht)
    9. Betriebskonzept (Hinweise und Vordruck finden Sie auf unserer Homepage)
    10. Liste der beschäftigten Personen (Vordruck finden Sie auf unserer Homepage)
    11. aktueller Handelsregisterauszug des zuständigen Amtsgerichtes (nur bei juristischen Personen)
    12. Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschluss zur Bestellung der Geschäftsführer (nur bei juristischen Personen)


    Bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte zusätzlich:

    1. Baugenehmigung
    2. Grundrisszeichnung
    3. Mietvertrag oder Eigentumsnachweis


    Bei Beantragung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

    1. aktuelle Betriebszulassung


  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Erteilung der Erlaubnis sind nach der jeweils geltenden Verwaltungskostenordnung Gebühren zu erheben. Für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ist eine Rahmengebühr von 500 bis 15.000 € festgelegt. Sollte der Antrag abgelehnt werden, müssten Sie bis zu 75% der Erlaubnisgebühren zahlen. Ziehen Sie Ihren Antrag zurück, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde, so werden bis zu 50% der Erlaubnisgebühren fällig.

  • Rechtsgrundlage

    • Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

An wen muss ich mich wenden?:

Wird die Tätigkeit im Landkreis Limburg-Weilburg überwiegend in Städten und Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern ausgeübt, wenden Sie sich für die Anmeldung bitte direkt an die jeweilige Stadt oder Gemeinde. Dies sind im Landkreis Limburg-Weilburg folgende Kommunen: Stadt Bad Camberg, Gemeinde Dornburg, Gemeinde Elz, Stadt Hadamar, Gemeinde Hünfelden, Kreisstadt Limburg a. d. Lahn, Stadt Runkel, Gemeinde Selters (Taunus), die Stadt Weilburg und der Marktflecken Weilmünster.

Für Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohner ist der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg für die Anmeldung und die Erlaubniserteilung zuständig. Die Zuständigkeit des Landkreises Limburg-Weilburg umfasst folgende Gemeinden:

Gemeinde Beselich, Gemeinde Brechen, Gemeinde Elbtal, Gemeinde Löhnberg, Marktflecken Mengerskirchen, Marktflecken Merenberg, Marktflecken Villmar, Gemeinde Waldbrunn und die Gemeinde Weinbach.

Weitere Informationen sowie die Ansprechpartner finden Sie in den nachstehenden Vordrucken und Merkblättern, die zum Download bereitstehen.

Das Prostitutionsschutzgesetz sieht auch vor, dass Gesundheitsämter eine vertrauliche gesundheitliche Beratung anbieten. Diese umfasst Informationen über sexuell übertragbare Krankheiten, Schwangerschaft, Empfängnisverhütung, Alkohol- und Drogenkonsum und bietet die Gelegenheit, eine bestehende Zwangslage zu offenbaren. Das Beratungsgespräch ist die Voraussetzung für die Anmeldung der Tätigkeit bei zuständigen der zuständigen Behörde (siehe oben).

Den Verfahrensablauf können Sie beim zuständigen Gesundheitsamt erfragen.

Die gesundheitliche Beratung wird für alle Städte und Gemeinden des Landkreises Limburg vom Gesundheitsamt des Landkreises Limburg-Weilburg durchgeführt.

Zuständige Abteilungen