Ausstellung einer Negativbescheinigung

  • Leistungsbeschreibung

    Ausstellung einer Negativbescheinigung, wenn die Mutter des Kindes mit dem Vater nicht verheiratet war, keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben und die elterliche Sorge auch nicht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Geburtsurkunde des Kindes, Identitätsnachweis, Angabe zu dem Geburtsnamen des Kindes.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Negativbescheinigung wird auf Antrag erteilt. Die Negativbescheinigung erhält die Mutter des Kindes. Zuständig für die Ausstellung der Negativbescheinigung ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Negativbescheinigung kann erst ausgestellt werden, wenn eine Auskunft des Geburtsjugendamtes aus dem Sorgeregister vorliegt, dass die Eltern die gemeinsame Sorge nicht erklärt haben und dass auch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, aufgrund derer den Eltern die elterliche Sorge ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde.