Entgegennahme und Prüfung und ggf. Weiterleitung von Meldungen nach § 47 SGB VIII i. V. m. § 15 Abs. 3,4 und § 18 HKJGB

  • Leistungsbeschreibung

    Unverzügliche Meldungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen, sind dem hiesigen Fachdienst zu melden. Sie werden geprüft und ggf. an zuständige Stellen weitergeleitet (z. B. Kinderschutzstelle beim Jugendamt) oder auch zunächst an die Fachberatungen der konfessionellen Träger von Kitas.

    Jährlich zu einem Stichtag zu melden sind von den Kitas und den sonstigen Einrichtungen und betreuten Wohnformen die Zahl der belegten Plätze mit der jeweiligen Betreuungszeit und das vorgehaltene Personal. Die Angaben werden geprüft. Das Fehlen erforderlicher Fachkraftstunden wird mit den Trägern von Einrichtungen kommuniziert. 

  • Rechtsgrundlage

    • § 47 SGB VIII i. V. m. § 15 Abs. 3, 4 und 
    • § 18 HKJGB

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende