Überleitung und Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch den Sozialhilfeträger

  • Leistungsbeschreibung

    Haben SGB XII-Leistungsberechtigte zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte, und können diese kurzfristig nicht selbst realisieren, kann der Sozialhilfeträger die Ansprüche bis zur Höhe der gewährten Sozialhilfeaufwendungen überleiten und im eigenen Namen geltend machen (§ 93 SGB XII). Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen zählen:

    • dingliche Ansprüche (z.B. Nießbrauch oder Wohnrecht)
    • vertragliche Ansprüche (z.B. Darlehen)
    • ungerechtfertigte Bereicherung (z.B. Schenkungsrückforderung)
    • erbrechtliche Ansprüche (z.B. Pflichtteilsansprüche)
    • nicht erfüllte rückständige Ansprüche (z.B. offene Kaufpreisansprüche)
    • Ansprüche aus Altenteilsverträgen 
  • Rechtsgrundlage

    • Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Hessisches Ausführungsgesetz zum BGB (HessAGBGB)