Privatrechtliche Unterhaltsleistungen

  • Leistungsbeschreibung

    Sofern SGB XII-Leistungsberechtigte nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch haben, geht dieser kraft Gesetzes bis zur Höhe der gewährten Sozialhilfeaufwendungen auf den Sozialhilfeträger über (§ 94 Abs. 1 SGB XII). Ausgenommen hiervon sind Unterhaltsansprüche volljähriger SGB XII-Leistungsberechtigter gegenüber ihren Kindern bzw. Eltern, deren jährliches Gesamteinkommen gem. § 16 SGB IV nicht mehr als 100.000 EUR beträgt (§ 94 Abs. 1 a SGB XII).

    Als unterhaltspflichtige Personen kommen u.a. in Betracht:

    • getrennt lebende und geschiedene Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff BGB)
    • Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt (§§ 1601 ff BGB)
    • Väter und Mütter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil (§ 1615 l BGB)

    Richtlinien zur Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweiligen zuständigen Oberlandesgerichtes.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Seite 4 des Fragebogens zur Feststellung der Unterhaltsfähigkeit enthält eine Auflistung der benötigten Nachweise. Einzelfallbezogen können darüber hinaus weitere Nachweise erforderlich sein.

  • Rechtsgrundlage

    • § 1361
    • § 1569 ff
    • § 1601 ff BGB i.V.m. §§ 94 und 117 SGB XII
  • Anträge / Formulare