Privatrechtliche Unterhaltsleistungen
Leistungsbeschreibung
Sofern SGB XII-Leistungsberechtigte nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch haben, geht dieser kraft Gesetzes bis zur Höhe der gewährten Sozialhilfeaufwendungen auf den Sozialhilfeträger über (§ 94 Abs. 1 SGB XII). Ausgenommen hiervon sind Unterhaltsansprüche volljähriger SGB XII-Leistungsberechtigter gegenüber ihren Kindern bzw. Eltern, deren jährliches Gesamteinkommen gem. § 16 SGB IV nicht mehr als 100.000 EUR beträgt (§ 94 Abs. 1 a SGB XII).
Als unterhaltspflichtige Personen kommen u.a. in Betracht:
- getrennt lebende und geschiedene Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff BGB)
- Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt (§§ 1601 ff BGB)
- Väter und Mütter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil (§ 1615 l BGB)
Richtlinien zur Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweiligen zuständigen Oberlandesgerichtes.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Seite 4 des Fragebogens zur Feststellung der Unterhaltsfähigkeit enthält eine Auflistung der benötigten Nachweise. Einzelfallbezogen können darüber hinaus weitere Nachweise erforderlich sein.
Rechtsgrundlage
- § 1361
- § 1569 ff
- § 1601 ff BGB i.V.m. §§ 94 und 117 SGB XII
Anträge / Formulare
- Privatrechtliche Unterhaltsleistungen(Schriftformerfordernis: Keine Angaben)