Schlüssiges Mietpreiskonzept

  • Leistungsbeschreibung

    Aufgrund der Rechtslage müssen für die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII die Kosten der Unterkunft sowie die Heizkosten in der tatsächlichen Höhe übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Zu tragen sind diese Kosten nur für Wohnungen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen. Der Begriff der Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff entsprechend der regional sehr unterschiedlichen Wohnungsmärkte und Miethöhen auf der Basis von lokalen Ermittlungen zu Unterkunftskostenwerten auszugestalten. Die Anforderungen an die Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten wurden vonseiten des Bundessozialgerichts weiterentwickelt und konkretisiert. Aufgrund der Komplexität der Anforderungen wird die Erstellung des schlüssigen Mietkonzeptes an einen externen Anbieter übertragen. Hierfür sind Angebote von externen Anbieter einzuholen und zu vergleichen.

    Damit eine ausreichende Versorgung der Bedarfsgemeinschaften mit Wohnraum im Landkreis Limburg-Weilburg gewährleistet werden kann, müssen die bestehenden Richtwerte für die Kosten der Unterkunft regelmäßig überprüft und der Marktentwicklung angepasst werden. Nach vier Jahren sind die Kreise und kreisfreien Städte verpflichtet, einen qualifizierten Mietspiegel neu aufzustellen und nach zwei Jahren eine Indexfortschreibung vorzunehmen.

    Im Ergebnis entstehen in der Regel neue Angemessenheitsobergrenzen, so dass ebenfalls die Praktische Arbeitshilfe im Bereich der Kosten für Unterkunft und Heizung angepasst und aktualisiert werden muss.

  • Rechtsgrundlage

    • § 22c Abs. 2 SGB II i. V. m. § 558d Abs. 2 BGB