Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Leistungsbeschreibung
Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und nicht beziehungsweise nicht mehr erwerbsfähig sind sowie:
- Weder die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV),
- noch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn Sie:
- Zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
- ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
- den pauschalisierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung und Körperpflege. Wenn Eltern oder ein Elternteil mit ihrem Kind oder ihren Kindern in einer Wohnung zusammenleben, wird für jedes Familienmitglied ein eigener Regelsatz festgesetzt. Dieser beträgt im Jahr 2022 für:
- Erwachsene Alleinstehende/Alleinerziehende: EUR 449,00,
- Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft: EUR 404,00,
- Erwachsene in Einrichtungen: EUR 360,00
- Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren: EUR 376,00.
- Kinder im Alter von 6 bis unter 14 Jahren: EUR 311,00 und
- Kinder unter 6 Jahren: EUR 285,00.
- Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
- Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten,
- persönlichen Schulbedarf,
- Schülerfahrkarten,
- ergänzende Lernförderung,
- Mittagessen in Schulen oder
- Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe Ihrer tatsächlichen Miet- und Heizkosten.
- In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur:
- Vermeidung von Wohnungslosigkeit,
- Sicherung Ihrer Unterkunft oder
- zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, z. B. Schulden beim Energieversorger.
- Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.
Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:
- Ihr Renteneintrittsalter erreicht haben und die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) erfüllen,
- Ihr Renteneintrittsalter zwar noch nicht erreicht haben, aber die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind,
- werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind,
- alleinerziehend sind,
- das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten oder
- wegen einer schweren Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt.
Darüber hinaus gibt es einmaligen Leistungen für zum Beispiel die Erstausstattung im Haushalt, bei Bekleidung und bei Schwangerschaft.
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen,
- Unterhaltsleistungen und
- Renteneinkünfte.
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
- Kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: EUR 5.000) oder
- ein angemessenes Hausgrundstück.
Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet.
Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.
Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-WeilburgSpezielle Hinweise für Personen aus der Ukraine
Ab 01.06.2022 können Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII bestehen, wenn der Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt ist und die sonstigen Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Erwerbsunfähigkeit erfüllt sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
- Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
- Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
- Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben
- Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
- Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
- Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.
Rechtsgrundlage
- § 27 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 27a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 27b Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 27c Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 28a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 29 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 30 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 31 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 32 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 32a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 33 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 34a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 34b Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 34c Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 35a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 36 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 37 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 37a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 38 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 39 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 39a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 40 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Anträge / Formulare
- Anlage zum Erstantrag Leistungen SGB XII -Vollmacht(Schriftformerfordernis: Keine Angaben)
- Antrag Ukraine (für Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG)(Schriftformerfordernis: Keine Angaben)
- Krankenversicherung-Wahlbescheinigung(Schriftformerfordernis: Keine Angaben)
- Online-Antrag Ukraine (für Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG) - Anlage A-2a Wohnortnachweis(Schriftformerfordernis: Keine Angaben)
- Online-Antrag Ukraine (für Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG) - Anlage A-3 Mietbescheinigung(Schriftformerfordernis: Keine Angaben)
- Online-Antragsformular - Erstantrag Leistungen SGB XII(Schriftformerfordernis: Keine Angaben)
- Online-Antragsformular - Weiterbewilligung Leistungen SGB XII(Schriftformerfordernis: Keine Angaben)