Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt. 

    Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

    In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

  • Rechtsgrundlage

    • Bäume im Innenbereich können als "Geschützte Landschaftsbestandteile" i.S.d. § 29 BNatSchG nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 HAGBNatSchG von den Gemeinden in einer entsprechenden Satzung geschützt  werden.
    • Nach § 32 Abs. 3 HAGBNatSchG galten bei in-Kraft-Treten des HAGBNatSchG Baumschutzsatzungen, die aufgrund des § 26 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16.04.1996 (GVBl. I S. 145) oder nach § 30 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 04.12.2006, in der jeweils gültigen Fassung, ergangen sind,  als Satzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 HAGBNatSchG fort.
  • Typisierung

    3

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende