Nationales Visum (Einreise in Deutschland)

  • Leistungsbeschreibung

    Grundsätzliche Voraussetzung für die Einreise nach Deutschland ist ein Visum. Keine Visumspflicht besteht für:

    • EU-Staatsangehörige
    • Staatsangehörige folgender Staaten:
      • Island
      • Liechtenstein
      • Norwegen
      • Schweiz

    Die Staatsangehörigen von einer kleinen Gruppe von Ländern (z.B. USA, Kanada, Australien) können jedoch auch für einen längeren Aufenthalt visumfrei einreisen und ihren Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragen.

    Für die Einreise zu einem längeren Aufenthalt (über 3 Monate hinaus) benötigen Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Staates ein Visum (nationales Visum). Lediglich für Kurzaufenthalte (bis zu 3 Monate) gibt es für eine Reihe von Staaten eine Befreiung von der Visumpflicht. Eine vollständige Liste finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.

  • Verfahrensablauf

    Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.

    Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.

    Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Verfahren bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt sind. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.

  • Voraussetzungen

    Grundsätzlich müssen Sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

    Ausnahmen gelten für

    • EU-Bürger
    • bestimmte Staatsangehörige, z.B. US-Amerikaner
    • gesetzliche Ausnahmen etwa Krankheit sowie
    • ggf. Berücksichtigung von Härtefällen).

    Ausnahmen werden vor der Einreise, im Regelfall bei der Visabeantragung, geprüft. Die Anerkennung eines Sprachnachweises im Visumverfahren obliegt ausschließlich der deutschen Auslandsvertretung.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es wird auf die Internetseite der Deutschen Botschaften und des Auswärtigen Amtes verwiesen.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren können Sie innerhalb eines Monats schriftlich bei der Auslandsvertretung remonstrieren. Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen.

    Kann auch danach nicht festgestellt werden, dass Sie die Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllen, so werden Ihnen die für die Ablehnung seines Antrages ausschlaggebenden Gründe nochmals ausführlich in einem Remonstrationsbescheid schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.

    Auch gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid steht Ihnen (statt der Remonstration) innerhalb eines Monats der Klageweg offen.

  • Anträge / Formulare

    Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung.

  • Bemerkungen

    Einzelheiten können Sie auf der Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen.


An wen muss ich mich wenden?

Für Passangelegenheiten im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften, Konsulate) zuständig. Über die Internetseite des Auswärtigen Amtes finden Sie alle notwendigen Informationen über und auch von Ihrer zuständigen Deutschen Vertretung.

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