Wohngeld

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.

    Achtung:
    Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

    Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.

    Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-Weilburg

    Zum 1. Januar 2023 ist die größte Wohngeldreform in der Geschichte in Deutschland geplant. 

    Mit dem neuen „Wohngeld Plus“ sollen deutlich mehr Geringentlohnte ein höheres Wohngeld bekommen.


    Aktuelle Hinweise dazu erhalten Sie hier: Wohngeldreform und Heizkostenzuschuss | Bundesregierung


    Hier finden Sie weitere Informationen und einen Wohngeldrechner: Klicken Sie hier

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Ausführliche Informationen erhalten Sie in der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter "Wohngeld" veröffentlichten Internetseite.

  • Bemerkungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-Weilburg

    Erläuterung zum Anspruch auf Mietzuschuss/Lastenzuschuss


    Die genaue Höhe des Wohngeldes hängt von mehreren Faktoren ab. Basis für die Berechnung ist das Haushaltsgesamteinkommen, die Miete und die Anzahl der Haushaltsmitglieder.


    Bei der Einkommensberechnung wird vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Davon werden Freibeträge und Pauschalen abgezogen. Als Miete werden die Kaltmiete und die kalten Nebenkosten berücksichtigt – also etwa Wasser, Abwasser, Müll und Grundsteuer, nicht aber Strom, Heiz- und Warmwasserkosten.


    Im Wohngeldgesetz (WoGG) sind allerdings Obergrenzen für die Miete verankert. So zählt nicht unbedingt die tatsächliche Miete; stattdessen gibt es sieben Mietenstufen (§12 WoGG). Je höher die Stufe, in die Sie eingeteilt werden, desto höher ist auch die Miete, die für die Wohngeldberechnung berücksichtigt wird.

    Im Landkreis Limburg-Weilburg gelten derzeit die Mietenstufen I und II

    Die nachfolgende Tabelle zeigt die aktuellen Einkommensobergrenzen (nach Abzug der Freigrenzen und Pauschalen etwa für Steuer und Sozialversicherung).

    Anzahl der Haushalts-mitglieder

    Höchsteinkommen (NETTO) für das Wohngeld nach Mietstufen

    in Euro


    I

    II

    III

    IV

    V

    VI 

    VII

    1

     986 

    1026 

    1062 

    1099 

    1130 

    1158 

    1189 

    2

    1348 

    1403 

    1454 

    1506 

    1549 

    1590 

    1633 

    3

    1633 

    1695 

    1753 

    1812 

    1861 

    1908 

    1955 

    4

    2175 

    2242

    2302 

    2362 

    2412 

    2458 

    2505 

    5

    2487 

    2560 

    2626 

    2693 

    2747 

    2798 

    2850 

    6

    2824 

    2896 

    2962 

    3027 

    3080 

    3132 

    3182 

    7

    3076 

    3153 

    3222 

    3291 

    3345 

    3402 

    3455 

    8

    3429 

    3515 

    3591 

    3668 

    3729 

    3795 

    3855 



    Ab 01.01.2023 soll das neue Wohngeld-Plus-Gesetz eingeführt werden, dann ändern sich gegebenenfalls die für den Landkreis Limburg-Weilburg geltenden Mietenstufen. Ein Zuschlag für die Heizkosten könnte ggf. berücksichtigt werden.

    Außerdem erfolgt eine Anpassung der Einkommensobergrenzen. 

    Genaue Zahlen liegen uns bisher noch nicht vor.


     


    Sollte aufgrund Ihres Einkommens derzeit kein Wohngeldanspruch bestehen, informieren Sie sich gerne ab Dezember 2022/Januar 2023 an dieser Stelle. Sobald neue Informationen vorliegen, werden wir sie veröffentlichen.

    Sie können ebenfalls ab Januar 2023, wenn Sie das durchschnittliche Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder und die einzelnen Kosten Ihrer Miete (Qm, Kaltmiete, kalte Nebenkosten, Heizkosten) oder Belastung (Qm, Grundsteuer B, Kreditbelastung, Zinsen) vorliegen haben, telefonisch eine Testberechnung von dem/der zuständige(n) Sachbearbeiter(in) durchführen lassen. So kann ein möglicher Anspruch oder eine mögliche Ablehnung vorab telefonisch ermittelt werden, bevor Sie einen schriftlichen Antrag auf Mietzuschuss/Lastenzuschuss stellen. Bitte haben Sie Verständnis für ein erhöhtes Anrufaufkommen.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

An die Wohngeldstelle Ihrer Kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises. In den Städten Bad Homburg vor der Höhe, Fulda, Hanau, Marburg, Rüsselsheim und Wetzlar wenden Sie sich bitte anstatt an den Landkreis an die Wohngeldstelle vor Ort.

Eine Liste der Wohngeldstellen in Hessen erhalten Sie als Download (pdf) auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung. Dort finden Sie auch den Link zu einem (unverbindlichen) Online-Wohngeldrechner.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende