Wohngeld
Leistungsbeschreibung
Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.
Achtung:
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-WeilburgAusführliche Informationen erhalten Sie in der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter "Wohngeld" veröffentlichten Internetseite.
Bemerkungen
Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-WeilburgErläuterung zum Anspruch auf Mietzuschuss/Lastenzuschuss
Die genaue Höhe des Wohngeldes hängt von mehreren Faktoren ab. Basis für die Berechnung ist das Haushaltsgesamteinkommen, die Miete und die Anzahl der Haushaltsmitglieder.
Bei der Einkommensberechnung wird vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Davon werden Freibeträge und Pauschalen abgezogen. Als Miete werden die Kaltmiete und die kalten Nebenkosten berücksichtigt – also etwa Wasser, Abwasser, Müll und Grundsteuer, nicht aber Strom, Heiz- und Warmwasserkosten.
Im Wohngeldgesetz (WoGG) sind allerdings Obergrenzen für die Miete verankert. So zählt nicht unbedingt die tatsächliche Miete; stattdessen gibt es sieben Mietenstufen (§12 WoGG). Je höher die Stufe, in die Sie eingeteilt werden, desto höher ist auch die Miete, die für die Wohngeldberechnung berücksichtigt wird.
Im Landkreis Limburg-Weilburg gelten derzeit die Mietenstufen I und II.
Wenn Sie das durchschnittliche Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder und die einzelnen Kosten Ihrer Miete (Qm, Kaltmiete, kalte Nebenkosten, Heizkosten) oder Belastung (Qm, Grundsteuer B, Kreditbelastung, Zinsen) vorliegen haben, telefonisch eine Testberechnung von dem/der zuständige(n) Sachbearbeiter(in) durchführen lassen. So kann ein möglicher Anspruch oder eine mögliche Ablehnung vorab telefonisch ermittelt werden, bevor Sie einen schriftlichen Antrag auf Mietzuschuss/Lastenzuschuss stellen. Bitte haben Sie Verständnis für ein erhöhtes Anrufaufkommen.
Anträge / Formulare
- 3 - Antragsformular - Wohngeld: Lastenzuschuss
- 3.1 - Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss - Bescheinigung über die Aufname von Fremdmitteln
- 3.2 - Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss - Wohnflächenberechnung
- 3.3 - Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Miet- und Lastenzuschuss - Ergänzende Erklärung zum Wohngeldantrag
- 4 - Antragsformular - Wohngeld - Heimbewohner
- 5 - Antragsformular - Wohngeld - Mietzuschuss
- Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Wohngeld
- Hinweisblatt zum Wohngeldantrag 2023