Wohngeld
Leistungsbeschreibung
Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.
Achtung:
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-WeilburgZum 1. Januar 2023 ist die größte Wohngeldreform in der Geschichte in Deutschland geplant.
Mit dem neuen „Wohngeld Plus“ sollen deutlich mehr Geringentlohnte ein höheres Wohngeld bekommen.
Aktuelle Hinweise dazu erhalten Sie hier: Wohngeldreform und Heizkostenzuschuss | Bundesregierung
Hier finden Sie weitere Informationen und einen Wohngeldrechner: Klicken Sie hier
Die Erklärvideos zum Thema Wohngeld finden Sie hier:
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Ausführliche Informationen erhalten Sie in der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter "Wohngeld" veröffentlichten Internetseite.
Bemerkungen
Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-WeilburgErläuterung zum Anspruch auf Mietzuschuss/Lastenzuschuss
Die genaue Höhe des Wohngeldes hängt von mehreren Faktoren ab. Basis für die Berechnung ist das Haushaltsgesamteinkommen, die Miete und die Anzahl der Haushaltsmitglieder.
Bei der Einkommensberechnung wird vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Davon werden Freibeträge und Pauschalen abgezogen. Als Miete werden die Kaltmiete und die kalten Nebenkosten berücksichtigt – also etwa Wasser, Abwasser, Müll und Grundsteuer, nicht aber Strom, Heiz- und Warmwasserkosten.
Im Wohngeldgesetz (WoGG) sind allerdings Obergrenzen für die Miete verankert. So zählt nicht unbedingt die tatsächliche Miete; stattdessen gibt es sieben Mietenstufen (§12 WoGG). Je höher die Stufe, in die Sie eingeteilt werden, desto höher ist auch die Miete, die für die Wohngeldberechnung berücksichtigt wird.
Im Landkreis Limburg-Weilburg gelten derzeit die Mietenstufen I und II.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die aktuellen Einkommensobergrenzen (nach Abzug der Freigrenzen und Pauschalen etwa für Steuer und Sozialversicherung).
Anzahl der Haushalts-mitglieder
Höchsteinkommen (NETTO) für das Wohngeld nach Mietstufen
in Euro
I
II
III
IV
V
VI
VII
1
986
1026
1062
1099
1130
1158
1189
2
1348
1403
1454
1506
1549
1590
1633
3
1633
1695
1753
1812
1861
1908
1955
4
2175
2242
2302
2362
2412
2458
2505
5
2487
2560
2626
2693
2747
2798
2850
6
2824
2896
2962
3027
3080
3132
3182
7
3076
3153
3222
3291
3345
3402
3455
8
3429
3515
3591
3668
3729
3795
3855
Ab 01.01.2023 soll das neue Wohngeld-Plus-Gesetz eingeführt werden, dann ändern sich gegebenenfalls die für den Landkreis Limburg-Weilburg geltenden Mietenstufen. Ein Zuschlag für die Heizkosten könnte ggf. berücksichtigt werden.
Außerdem erfolgt eine Anpassung der Einkommensobergrenzen.
Genaue Zahlen liegen uns bisher noch nicht vor.
Sollte aufgrund Ihres Einkommens derzeit kein Wohngeldanspruch bestehen, informieren Sie sich gerne ab Dezember 2022/Januar 2023 an dieser Stelle. Sobald neue Informationen vorliegen, werden wir sie veröffentlichen.
Sie können ebenfalls ab Januar 2023, wenn Sie das durchschnittliche Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder und die einzelnen Kosten Ihrer Miete (Qm, Kaltmiete, kalte Nebenkosten, Heizkosten) oder Belastung (Qm, Grundsteuer B, Kreditbelastung, Zinsen) vorliegen haben, telefonisch eine Testberechnung von dem/der zuständige(n) Sachbearbeiter(in) durchführen lassen. So kann ein möglicher Anspruch oder eine mögliche Ablehnung vorab telefonisch ermittelt werden, bevor Sie einen schriftlichen Antrag auf Mietzuschuss/Lastenzuschuss stellen. Bitte haben Sie Verständnis für ein erhöhtes Anrufaufkommen.
Anträge / Formulare
- 3 - Antragsformular - Wohngeld: Lastenzuschuss
- 3.1 - Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss - Bescheinigung über die Aufname von Fremdmitteln
- 3.2 - Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss - Wohnflächenberechnung
- 3.3 - Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Miet- und Lastenzuschuss - Ergänzende Erklärung zum Wohngeldantrag
- 3.4 - Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Miet- und Lastenzuschuss - Wohnortnachweis
- 3.5 - Anlage zum Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss - Mietbescheinigung
- 4 - Antragsformular - Wohngeld - Heimbewohner
- 5 - Antragsformular - Wohngeld - Mietzuschuss
- Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Wohngeld
- Hinweisblatt zum Wohngeldantrag 2023