Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss sich dabei eindeutig in Ihrem Haushalt befinden. Sie dürfen zudem keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.

    Wenn diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Dabei gilt: Für Kindern im Alter von zwölf bis zum 18. Geburtstag wird Unterhaltsvorschuss nur dann gezahlt, wenn Ihr Kind nicht auf Bürgergeld angewiesen ist oder wenn Sie im Bürgergeld-Bezug ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro verdienen.

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nachdem Alter Ihres Kindes. Ab dem 01. Januar 2024 gelten folgende Beträge:

    • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 Euro monatlich
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro monatlich
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 Euro monatlich
    Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-Weilburg

    Nähere Informationen insbesondere zu den Anspruchsvoraussetzungen erteilen die Bediensteten der Unterhaltsvorschusskasse. 

    Der Antragsvordruck ist hinterlegt. Dieser kann während der Servicezeiten persönlich unter Vorlage des Personalausweises bei der Unterhaltsvorschusskasse abgegeben werden. 

    Antragsformulare und Beiblätter zum Ausdruck oder zur Bildschirmansicht finden Sie im weiteren Verlauf dieser Seite unter „Formulare“.


    Ihre Ansprechpartnerinnen vor Ort


    Limburg: C. Antl, B. Cromm, R. Eich, C. Freund, M. Freund, S. Heimann, E. Klingebiel, A. Pinkel, A. Schuld

    Weilburg: M. Franke, B. Heil, N. Heil, S. Leuning

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:

    • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde Ihres Kindes oder Auszug aus dem Familienbuch, gegebenenfalls gleichwertiger Nachweis
    • Nachweis über ggf. erfolgte Namensänderungen Ihres Kindes
    • Meldebescheinigung Ihres Kindes
    • Aufenthaltserlaubnis (sofern Nicht-EU-Angehörige)
    • Schul-Ausbildungsbescheinigung Ihres Kindes, sofern Ihr Kind 15 Jahre oder älter ist
    • Gegebenenfalls Einkommensnachweis Ihres Kindes, auch über Halbwaisenbezüge oder ähnliches
    • Gegebenenfalls Nachweis über den SGB II-/SGB XII-Bezug
    • Gegebenenfalls Scheidungsurteil
    • Gegebenenfalls Nachweis der Vaterschaft (sofern sich dies nicht aus der Geburtsurkunde ergibt)
    • Gegebenenfalls Nachweis laufendes Vaterschafts- oder Anfechtungsverfahren
    • Gegebenenfalls Sterbeurkunde des anderen Elternteils oder gleichwertiger Nachweis
    • Gegebenenfalls Aufenthaltsnachweise des anderen Elternteils (sofern im Krankenhaus, Heil- oder Pflegeanstalt, Haft)
    • Gegebenenfalls Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Urteil) für Ihr Kind
    • Gegebenenfalls Nachweis der Unterhaltszahlungen für Ihr Kind, z. B. Kontoauszüge
    • Gegebenenfalls Nachweis über Bemühungen (eines Rechtsanwalts) zur Unterhaltsgeltendmachung
  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-Weilburg

    Der Antragsvordruck kann während der Servicezeiten persönlich unter Vorlage des Personalausweises bei der Unterhaltsvorschusskasse abgegeben werden.

  • Anträge / Formulare


Ihr Anliegen direkt online starten

An wen muss ich mich wenden?

Unterhaltsvorschussstellen in den Jugendämtern der Städten und Landkreisen

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende