Zoohandel (Wirbeltiere), Erlaubnis

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie mit Wirbeltieren handeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis von Ihrem zuständigen Veterinäramt.

    Hinweis:
    Bei Handel mit artgeschützten Tieren besteht zusätzlich eine Meldepflicht mit Herkunftsnachweis und EG-Bescheinigung beim Regierungspräsidium.
     

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
    • Übersetzung Handelsregisterauszug
    • Sachkundenachweis
    • formloser Antrag
    • Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es gilt die

    • allgemeine Verwaltungskostenordnung und
    • die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

    Wegen der genauen Höhe wird empfohlen, sich beim zuständigen Veterinäramt zu erkundigen.

  • Rechtsgrundlage

    • § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3b TierSchG
    • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
    • Meldepflicht Artenschutz: § 7 Bundesartenschutzverordnung
    • Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (für die Ausstellung einer EG-Bescheinigung)
  • Anträge / Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.


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An wen muss ich mich wenden?

Zuständiges Veterinäramt des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt, wo Sie die Tätigkeit ausüben wollen.

Wird die Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis erforderlich.

Soll die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt werden, ist das Veterinäramt des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz hat oder als Gewerbe angemeldet ist. Unternehmen ohne Sitz im Inland wenden sich an das für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Veterinäramt.
Bei artgeschützten Tieren: Artenschutzdezernat des Regierungspräsidiums.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
 

Zuständige Abteilungen