Betriebserlaubnis für eine Einrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe beantragen
Leistungsbeschreibung
Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, benötigen für den Betrieb die Erlaubnis des jeweils zuständigen Landesjugendamtes.
Die Erlaubnis muss vom Träger der Einrichtung beantragt werden.
Wenn Sie als freier Träger eine Einrichtung betreiben möchten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit Ihnen die entsprechende Erlaubnis erteilt wird.
Sie können eine Einrichtung nicht ohne erteilte Betriebserlaubnis betreiben.
Wenn Sie den Antrag nicht rechtzeitig vorlegen, können Sie Ihre Einrichtung erst zu einem verspäteten Zeitpunkt eröffnen.
Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-WeilburgKindertagesstätten benötigen für den laufenden Betrieb eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII, sofern sie an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben werden und mindestens 6 Kinder vertraglich mit mehr als 15 Wochenstunden betreut werden.
Anträge zur Erteilung einer Erlaubnis werden bei der Fachaufsicht für Kindertagesstätten entgegengenommen und nach Prüfung der Voraussetzungen an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration zur Genehmigung weitergeleitet.
Im Antragsverfahren werden- die Eignung des Trägers,
- der Standort und die Eignung der Einrichtung sowie die erforderlichen Sicherheitsstandards und die Hygienevorschriften in Küche und Sanitäranlagen
- die pädagogische Ausrichtung und die entsprechenden räumlichen Vorgaben sowie
- die personellen Mindestvoraussetzungen
geprüft. Darüber hinaus unterliegen die Kindertageseinrichtungen zum Wohl des Kindes auch während des laufenden Betriebes der Aufsicht. Die Rahmenbetriebserlaubnis enthält nur noch wesentliche Eckdaten zur Tageseinrichtung (Betreuungskapazität und –alter, Mittagsversorgung) und lässt damit dem Träger einen hohen Gestaltungsspielraum, flexibel auf Betreuungsbedarfe zu reagieren.
Wir beraten Sie gern.
Verfahrensablauf
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Die Beratung im Rahmen der Antragstellung erfolgt durch das für den Standort der Einrichtung zuständige örtliche Jugendamt.
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Das Jugendamt prüft den Betriebserlaubnisantrag und gibt diesen mit einer Stellungnahme an das Landesjugendamt weiter. Das Landesjugendamt erteilt die Betriebserlaubnis.
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Im Falle von (teil-)stationären Einrichtungen (außer Kindertageseinrichtungen) ist eine Antragsstellung über das „Serviceportal Betriebserlaubnis und Einrichtungsaufsicht“ möglich. Informationen zum Zugang und zur Nutzung des Portals erhalten Sie bei dem für den Standort der Einrichtung zuständigen Jugendamt.
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Jugendämtern.
Fügen Sie dem Antrag verschiedene Anlagen bei (zum Beispiel Personalliste, Konzeption der Einrichtung).
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Gegen einen Bescheid des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales/Landesjugendamt kann Klage erhoben werden.