Waffenherstellungserlaubnis

  • Leistungsbeschreibung

    Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition muss bei der für den Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde beantragt werden. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

    Die Erlaubnis wird nur für eine natürliche Person (Einzelfirma) erteilt. Bei juristischen Personen benötigen der verantwortliche Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.

    Wenn das Waffenherstellungsgewerbe durch einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann muss für sie eine Stellvertretungserlaubnis beantragt werden

    Die Erlaubnis erlischt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wurde. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    In Hessen sieht die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) vom 7. Juni 2013 unter Nummer 7171 und 7173 des Verwaltungskostenverzeichnisses eine Gebühr nach Zeitaufwand vor.

  • Rechtsgrundlage