Verlängerung des Bauvorbescheids beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung des Bauvorbescheids beantragen. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde kann den Bauvorbescheid um jeweils maximal ein Jahr verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Die Verlängerung des Bauvorbescheids ist gebührenpflichtig.

  • Teaser

    Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung um jeweils bis zu einem Jahr beantragen.

  • Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag formlos digital oder analog und reichen ihn zusammen mit den ggfs. erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
    • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag.
    • Wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, steht der Verlängerung um bis zu einem Jahr nichts entgegen. Die Verlängerung ist gebührenpflichtig.
       
  • Zuständige Stelle

    Untere Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte.

  • Voraussetzungen

    • gültiger Bauvorbescheid
    • Antrag vor Ablauf der Verlängerungsfrist von drei Jahren seit Ausstellung des Bauvorbescheides
    • die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert
       
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Kosten belaufen sich auf mindestens 100 €. Die Gebühr ist anteilig nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Antrag auf Verlängerung muss während der Laufzeit des Bauvorbescheids erfolgen. Diese Laufzeit beträgt 3 Jahre.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist unterschiedlich und variiert in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

  • Anträge / Formulare

    Es reicht ein formloser Antrag.


Zuständige Abteilungen