Speisen und Getränke in der Gastronomie
Leistungsbeschreibung
Neben den Hygienevorschriften gibt es zum Schutz der Verbraucher auch Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel, die in Gastronomie- und Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben angeboten werden.
Im Gegensatz zu verpackten Lebensmitteln müssen in Gaststätten oder Kantinen keine schriftlichen Angaben über die enthaltenen Zutaten gemacht werden, da diese Informationen mündlich weitergegeben werden können. Hiervon gelten allerdings folgende Ausnahmen:
Angabe von enthaltenen Zusatzstoffen
Bei lose abgegebenen Speisen und Getränken müssen Angaben über enthaltene Zusatzstoffe ("E-Stoffe") gemacht werden. Diese Zusatzstoffe müssen in Gaststätten auf der Speise- oder Getränkekarte, in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf der Speisekarte, auf Preislisten oder in einem schriftlichen Aushang angegeben werden.
Tipp: Siehe dazu auch Lebensmittelzusatzstoffe (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft)
Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln gilt auch für Gastronomiebetriebe.
Enthalten bestimmte Speisen oder Getränke gentechnisch veränderte Bestandteile, muss der Betreiber der Gaststätte den Hinweis "aus genetisch verändertem ... hergestellt" oder Ähnliches gut sicht- und lesbar in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Produkt (z.B. auf der Speisekarte) angeben.
Tipp: Siehe dazu auch Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft)
Kennzeichnung von bestrahlten Lebensmitteln
Wenn ein Lebensmittel oder auch nur eine Zutat (z.B. die Kräutermischung auf einer Pizza) bestrahlt wurde (z.B. um eine längere Haltbarkeit zu erreichen), muss dies durch die Angaben "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" auf der Speisekarte hinter dem Namen des Lebensmittels oder der Zutat angegeben werden.
Kennzeichnung von Käse-Imitaten
"Käseimitate" oder "Analogkäse" stellen Erzeugnisse eigener Art dar und müssen mit einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung versehen sein, in der die Angabe "Käse" nicht vorkommt. Die Bezeichnung "Käse" ist nämlich einem aus dickgelegter Käsereimilch hergestellten Erzeugnis vorbehalten.
Produkte, bei denen Milchbestandteile (wie Fett und/oder Eiweiß) vollständig oder teilweise durch andere Stoffe ersetzt sind, dürfen nicht als Käse bezeichnet werden. Imitationserzeugnisse werden im Wesentlichen aus Eiweiß und pflanzlichen Fetten, Verdickungsmitteln, Aromen und Farbstoffen hergestellt, teilweise mit Milchbestandteilen, teils gänzlich ohne. Im Vergleich zu Käse ist die Herstellung einfacher und kostengünstiger. Es gibt sie in verschiedenen Sorten und Geschmacksrichtungen, manchmal in Blöcken, häufig in Scheiben oder gerieben. Insbesondere aufgrund des Aussehens und der Konsistenz sind sie mit echtem Käse verwechselbar. Von Seiten der Hersteller werden die Imitate meist mit einer ordnungsgemäßen Verkehrsbezeichnung wie beispielsweise "Lebensmittelzubereitung aus Magermilch und Pflanzenfett" versehen und an die Gastronomie geliefert. Die korrekte Kennzeichnung wird dort allerdings oftmals nicht beachtet, sodass die Erzeugnisse in Speisekarten oder auf Preisaushängen unter der irreführenden Bezeichnung "Käse" angeboten werden.
Tipp: Siehe dazu auch: Hintergründe zur Diskussion über so genannten „Analog-Käse“ (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft)
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie im Portal des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter Lebensmittel-Kennzeichnung
Siehe dazu auch im Portal der Verbraucherzentrale mit Infos zur Lebensmittelkennzeichnung und Online-Beschwerdeformular für Produktbeanstandungen Informationen zu Lebensmittelklarheit