Leistungen im Zuge der Änderungen des BTHG (Besondere Wohnformen)
Leistungsbeschreibung
Aufgrund der Reformierung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) werden die existenzsichernden Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII) und Fachleistungen (Eingliederungshilfe) zum 1. Januar 2020 getrennt.
Dadurch kommt es zu Verschiebungen der Zuständigkeiten zwischen den hessischen Landkreisen sowie dem Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV).
Leistungen der Eingliederungshilfe
Im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe ändert sich die Zuständigkeit mit dem Lebensabschnitt der leistungsberechtigten Person (Lebensabschnittsmodell). Das hessische Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch sieht damit folgende sachliche Zuständigkeiten vor:
- Zuständigkeit Landkreise
Leistungen der Eingliederungshilfe bis zum Ende der Schulausbildung
- Leistungen der Eingliederungshilfe die erstmalig nach Eintritt in das Rentenalter beantragt werden
- Zuständigkeit Landeswohlfahrtsverband
Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Schulausbildung
- Leistungen der Eingliederungshilfe für Personen im Rentenalter, die bereits vor Erreichen des Renteneintrittsalters Leistungen erhalten haben
Hilfe zur Pflege
Die Zuständigkeit für die Hilfe zur Pflege obliegt ab dem 1. Januar 2020 dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, also den Landkreisen. Der LWV bleibt jedoch auch weiterhin für Personen zuständig, die bereits vor dem Renteneintritt Hilfe zur Pflege erhalten haben im Rahmen:
einer vollstationären Versorgung von Menschen mit schweren und schwersten neurologischen Schäden (Phase F) sowie Personen mit Beatmungspflicht und Menschen mit organisch bedingten Persönlichkeitsstörungen (Phase F)
einer vollstationären Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit psychischer Erkrankung, seelischen Behinderungen oder Abhängigkeitserkrankungen
- eines Konzeptes für ältere und geistig behinderte Menschen in Kombination mit schwerer bzw. schwerster Pflegebedürftigkeit
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise zuständige Träger.
- Zuständigkeit Landkreise
Anträge / Formulare