Prüfung Grundqualifikation für Berufskraftfahrer ablegen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie beruflich Güter oder Personen auf der Straße transportieren möchten, müssen Sie zusätzlich zur Fahrerlaubnis die sogenannte Grundqualifikation für Berufskraftfahrer nachweisen.

    Dies gilt für Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr, soweit für das Führen des Fahrzeugs/der Fahrzeugkombination eine C- oder D-Klassen-Fahrerlaubnis erforderlich ist.

    Haben Sie Ihre Fahrerlaubnis bereits vor dem 10.9.2008 (Bus) oder dem 10.9.2009 (LKW) erworben, müssen Sie keine Grundqualifikation nachweisen ("Besitzstand").

    Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer wird gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und den Güterverkehr anerkannt. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb wird nur als Grundqualifikation für den Personenverkehr, die Ausbildung zum/zur Straßenwärter/-in und zum/zur Werkfeuerwehrmann/-nur für den Güterverkehr anerkannt

    Die Prüfung Grundqualifikation umfasst eine theoretische Prüfung und eine praktische Prüfung.

    Zur Ablegung der Prüfung müssen Sie nicht an einem Vorbereitungsunterricht teilnehmen.

    Auch eine Fahrerlaubnis ist zum Zeitpunkt des Ablegens der Prüfung ebenfalls nicht erforderlich.

    Sollten Sie Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss Sie jedoch vollständig ablegen.

    Die Art der Prüfung unterscheidet sich je nach Vorliegen von Voraussetzungen:

    1. Regelprüfung „Grundqualifikation”

    Die Regelprüfung müssen Sie ablegen, wenn Sie weder für die betreffende Verkehrsart einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr („Verkehrsleiter-Prüfung”) vorlegen können, noch eine Prüfung (beschleunigte) Grundqualifikation für die andere Verkehrsart erfolgreich abgelegt haben.

    1. Umsteigerprüfung „Grundqualifikation”

    Die Prüfung Umsteiger” können Sie dann ablegen, wenn Sie bereits die Regelprüfung für die Verkehrsart erfolgreich abgelegt haben, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist. So wird bei der Schulung beschleunigte Grundqualifikation „Umsteiger“ nur noch auf die Besonderheiten der Verkehrsart eingegangen.  Beispielsweise wird dem zukünftigen Busfahrer das Wissen vermittelt, wie er sich in Bezug auf die Fahrgäste zu verhalten hat, da dies nicht Bestandteil seiner ersten Grundqualifikation Güterverkehr war.  Dies gilt auch für Fahrer, die die Fahrerlaubnis für die andere Verkehrsart vor dem jeweiligen Stichtag (Besitzstand) erworben haben.

    3. Quereinsteigerprüfung „Grundqualifikation”

    Die Prüfung Quereinsteiger” können Sie dann ablegen, wenn Sie einen gültigen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für die Verkehrsart besitzen, für die die Prüfung abgelegt werden soll. Da in der Fachkundeprüfung nicht sämtliche Kenntnisse geprüft werden, über die ein Fahrer verfügen muss, müssen Sie auch als Inhaber einer Fachkundebescheinigung die Grundqualifikation erwerben.

  • Voraussetzungen

    • Zur Prüfung Grundqualifikation benötigen Sie ein geeignetes Prüfungsfahrzeug für die Abnahme der praktischen Prüfung. Sollten Sie keine Möglichkeit haben, ein geeignetes Prüfungsfahrzeug zu stellen, kann die IHK Ihnen auf Antrag ein ein geeignetes Prüfungsfahrzeug vermitteln.
    • Weiterhin müssen Sie zur praktischen Prüfung einen Fahrlehrer stellen, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklassen CE für den Güterverkehr beziehungsweise DE für den Personenverkehr ist. Sollten Sie keine Möglichkeit haben, einen Fahrlehrer, der die o. g. Voraussetzungen erfüllt, zu stellen, kann die IHK auf Antrag einen entsprechenden Fahrlehrer vermitteln.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Um zur Prüfung zugelassen zu werden, legen Sie der zuständigen IHK mit ihrer Anmeldung folgende Nachweise vor:

    1. Regelprüfung:
    • Keine Nachweise erforderlich
    1. Umsteiger:
    • Nachweis für die Verkehrsart, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist- Nachweis einer bestandenen Prüfung „Grundqualifikation”/ „beschleunigte Grundqualifikation“ gemäß BKrFQG oder
    • Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 oder
    • Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die vor dem jeweiligen Stichtag erworben wurde oder
    • ein Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl Nr. L226/4 vom 10.9.2003) oder
    • eine Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 BKrFQV oder
    • eine Fahrerbescheinigung nach Paragraf 5 Absatz 3 BKrFQV
    1. Quereinsteiger
    • Fachkundenachweises nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 für die Verkehrsart, die Gegenstand der Quereinsteigerprüfung ist.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Fahrten zu bestimmten Zwecken, wie beispielsweise:

    • Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste, die Beförderungen im Rahmen ihrer Aufgaben ausführen
    • land- und forstwirtschaftlicher Verkehr

    sind von der Verpflichtung ausgenommen.

  • Herausgebende Stelle

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner für den Erwerb der Grundqualifikation ist die für den Wohnsitz des Fahrers/der Fahrerin zuständige IHK.

Anerkannte Ausbildungsstätten für die vorbereitende Schulung im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation sind

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE,
  • Fahrschulen von Bund, Ländern oder Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften,
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchführen,
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb durchführen,
  • weitere staatlich anerkannte Ausbildungsstätten; Auskunft erteilt das Regierungspräsidium Gießen.

Ansprechpartner für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Kartenführerschein (nach dem Erwerb der Grundqualifikation) ist die für den Wohnsitz des Fahrers/der Fahrerin zuständige Führerscheinstelle.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende