Heimbetreuung (vollstationäre Pflege) für Menschen mit Behinderungen Kostenübernahme

  • Leistungsbeschreibung

    Leben Sie als Mensch mit Behinderung (Pflegegrad 2 bis 5) in einer vollstationären Einrichtung, z.B. in einer Einrichtung über Tag und Nacht, in der 

    •    die Teilhabe am Arbeitsleben, 
    •    an Bildung 
    •    die soziale Teilhabe, 
    •    die schulische Ausbildung oder 
    •    die Erziehung von Menschen mit Behinderungen 


    im Vordergrund stehen? 

    Dann übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent der Kosten. 

    Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. 

    Dies gilt auch für besondere Wohnformen (mehrere Personen mit Behinderung gemeinsam in einem Wohnheim/einer Wohngruppe). Dabei müssen

    •    das gemeinsame Wohnen und die Eingliederung in die Gesellschaft im Vordergrund stehen,
    •    das Wohn- und Betreuungsgesetz Anwendung finden, 
    •    der Umfang der Betreuung weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entsprechen. 

    Beanspruchen Sie für die Tage, an denen Sie zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

  • Verfahrensablauf

    Die Leistung muss bei der Pflegekasse schriftlich beantragt werden

  • Voraussetzungen

    • Pflegebedürftige sind in einer vollstationären Einrichtung für Menschen mit Behinderung untergebracht

    oder

    • leben in einer besonderen Wohnform
    • gilt nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5
     
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Antragstellung ist kostenlos.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Informationen zur Bearbeitungsdauer erhalten Sie durch die für Sie zuständige Pflegekasse.

  • Rechtsgrundlage

  • Bemerkungen

    Weitergehende Informationen finden Sie im Beratungs- und Informationsportal: "Pflege in Hessen"

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Beratung zur Wahl der richtigen Pflegeeinrichtung erhalten Sie beim Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt sowie bei den Pflegestützpunkten.
Informationen gibt es aber auch bei Ihrer Pflegekasse. Sie ist nach § 7a SGB XI zu einer umfassenden Pflegeberatung innerhalb von 2 Wochen verpflichtet.
Den Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe können Sie über den nachfolgend genannten Link in Erfahrung bringen: Pflegestützpunkt

Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-Weilburg

Die Zuständigkeiten der Sachbearbeiter sind nach Ortschaften gegliedert.

Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie den für Sie zuständigen Sachbearbeiter beim Landkreis Limburg-Weilburg ermitteln.

Sachbearbeiter

Zuständigkeiten

Beatrix Gläser

Bad Camberg

Mengerskirchen

Runkel

Selters

Villmar

Waldbrunn

Annika Türk

Limburg

Birgit Geis

Beselich

Brechen

Dornburg

Elbtal 

Elz

Hadamar

Beate Weber

Hünfelden

Löhnberg

Weilburg, 

Weinbach

Weilmünster


Einrichtungen außerhalb des Landkreises Limburg-Weilburg

Pia Winterwerber

Interne Assistenz

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende