Nichtinvestive Förderung: Schutz von Frauen vor Gewalt
Leistungsbeschreibung
Mit der Förderung soll die Prävention der Gewalt , insbesondere der geschlechtsspezifischen Gewalt, weiterentwickelt und die Rahmenbedingungen für eine bedarfsgerechte Versorgung mit Beratungs-, Hilfe- und Schutzangeboten zum Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt gestärkt werden.
Im Rahmen der Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen wird den Trägern ein Personal- oder/und Sachkostenzuschuss gewährt. Zuwendungsempfänger sind vornehmlich die karitativen Verbände und Vereine.
Die Träger bieten Hilfe zur Verbesserung der Unterstützung für Frauen und Kinder in besonderen Notlagen sowie für Opfer von Menschenhandel in Form von Fachberatung im Rahmen des Opfer-ZeugInnenschutzprogrammes.
Zum einen unterstützen Träger straffällig gewordene Mütter und deren Kindern im Bereich der Anlaufstelle für straffällig gewordenen Frauen, sensibilisieren und vernetzen Frauenberatungsstellen und Behinderteneinrichtungen, um den Schutz von Mädchen und Frauen mit Behinderungen vor sexualisierter, körperlicher und psychischer Gewalt zu verbessern. Zudem bieten Träger Schulungen im medizinischen Bereich durch (Koordinierung des Frauenunterstützungssystems mit der Polizei, Justiz, Gewaltintervention im Gesundheitswesen) sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung von Gesundheitsinstitutionen.
Verfahrensablauf
Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen.
Die Anträge können über die Kommune beziehungsweise über die Landkreise beim Regierungspräsidium Gießen eingereicht werden.Der Antragsteller stellt einen formlosen Antrag. Diesem muss eine detaillierte Projektbeschreibung sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan beigefügt werden. Der Kosten- und Finanzierungsplan muss die zu erwartenden Kosten und die geplanten Einnahmen sowie etwaige bereits erteilte Zusagen zur Finanzierung des Projekts aufzeigen (Eigenmittel, Drittmittel).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formloser Antrag
- Projektbeschreibung
- Kosten- und Finanzierungsplan
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anträge auf eine Förderung sind bis Ende Dezember des Vorjahres einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Zeitnah.
Rechtsgrundlage
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen – Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 (BGBI. I S. 3513); Freiwillige Leistung nach Haushaltsgesetz.
Bemerkungen
Typisierung
4