Lagergenehmigung nach Sprengstoffrecht beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Grundsätzlich ist für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stof-fen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Ausgenommen hiervon sind lediglich kleine Mengen.

    Genehmigungspflichtig sind sowohl

    • die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explo-sionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, als auch
    • die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Be-triebs solcher Lager.

    Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften.

    Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

  • Verfahrensablauf

    • Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
       
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft und ggf. weitere Behörden (z. B. Baubehörde, Umweltbehörde) beteiligt.
       
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
       
    • Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung, die Genehmigungsurkunde und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
       

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Lageplan M 1:100
    • Katasterplan M 1:1000
    • Bauplan des Lagers M 1:100
    • Gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung der Tür des Lagers oder des gesamten Schranklagers
    • Gegebenenfalls Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände (bei explosionsgefährlichen Stoffen)
    • Gegebenenfalls Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung und Forschung
  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SozMinVwKostOHE2012V3Anlage
    Eine wesentliche Änderung kostet 70 € bis 1710€.

  • Bearbeitungsdauer

    Aufgrund der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
     

    Frist: 4-6 Wochen

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
       
    • Schriftform erforderlich: Nein
       
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
       
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
       
    • Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Herausgebende Stelle

    Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2

  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

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