Beistandschaft

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt werden. Weigert sich der betroffene Vater, kann für das betroffene Kind eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet werden. Der Beistand informiert und berät über die anstehenden Schritte. Er bemüht sich um eine Anerkennung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren, um seine Rechte angemessen durchzusetzen. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
    Eine Beistandschaft kann zudem eingerichtet werden für die Geltendmachung des Kindesunterhalts. Informationen dazu finden Sie nachstehend:
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-Weilburg
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Identitätsnachweis des die Beistandschaft beantragenden Elternteils


    Antragsberechtigt ist:

    • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
    • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
    • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt oder mit Volljährigkeit.

    Beratung und Unterstützung erhält ein Kind (und der Elternteil bei dem es lebt) bei der Beistandschaft bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-Weilburg
    • § 55 SGB VIII
  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-Weilburg

    Die Beistandschaft endet – unter anderem – auf schriftliche Erklärung des den Antrag stellenden Elternteils. Das Sorgerecht des den Antrag stellenden Elternteils wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.


An wen muss ich mich wenden?

Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende