Schülerbeförderung

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  • Leistungsbeschreibung

    Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, d. h. die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie sind für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler zuständig.

    Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.

    Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschülerinnen und -schüler muss über 2 Kilometer lang sein, bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser eine Länge von über 3 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.

    In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzuwickeln.

    Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-Weilburg

    Der Landkreis Limburg-Weilburg bietet Ihnen die Möglichkeit, den Antrag auch online zu stellen. Sie finden den Antrag unter dem Punkt "Formulare".

    Bitte stellen Sie den Antrag über die jeweils besuchte Schule.

  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-Weilburg

    Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten besteht nur dann, wenn der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs für Schülerinnen und Schüler der Grundschule mehr als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe mehr als 3 km beträgt. 

    Der Übernahmeanspruch besteht maximal bis zur Vollendung der Sekundarstufe I. Er endet somit bei einem Besuch des Hauptschulzweigs mit Vollendung der Jahrgangsstufe 9, bei einem Besuch des Realschul- und Gymnasialzweigs G9 mit Vollendung der Jahrgangsstufe 10. 

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Limburg-Weilburg

    Grundsätzlich werden die Schülerbeförderungskosten nach § 161 Hessisches Schulgesetz (HSchG) nur für öffentliche Verkehrsmittel übernommen. Werden private Verkehrsmittel genutzt, obwohl die Nutzung des öffentlichen Verkehrs möglich und zumutbar ist, werden keine Kosten erstattet. Private Beförderungsmittel werden nur in Ausnahmefällen nach Einzelfallprüfung anerkannt. 

    Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt jeweils nach Ablauf eines Schulhalbjahres als Einzelerstattung auf Antrag (online). Alle Anträge müssen bis spätestens 31. Dezember des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Landkreis Limburg-Weilburg eingegangen sein (Ausschlussfrist). Ein Schuljahr endet immer am 31. Juli. Fahrpreisermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen. Schülerinnen und Schüler können das Schülerticket Hessen erwerben oder mit einer RMV-Kundenkarte vergünstigte Zeitkarten (Monats- und Wochenkarten) lösen. 

    Schüler der Grundstufe der Berufsschule können das Schülerticket Hessen erwerben oder mit einem RMV-Berufsschulausweis an Berufsschultagen Einzelfahrkarten zum Kindertarif lösen.

  • Anträge / Formulare