Schornsteinfeger beauftragen

  • Leistungsbeschreibung

    Der Gesetzgeber hat das bisherige Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben. Seit dem 01.01.2013 kommt der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin nicht mehr unaufgefordert.

    Für folgende nicht hoheitliche Aufgaben können Sie jetzt einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:

    • Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
    • Messen der Abgaswerte

    Hinweis:
    Folgende hoheitliche Aufgaben werden weiterhin durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin durchgeführt:

    • Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
    • Feuerstättenschau: Innerhalb von 7 Jahren meldet sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin 2 Mal wie gewohnt von sich aus bei Ihnen.
    • Führung des Kehrbuches

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörde für Fragen des Schornsteinfegerwesens sind die kommunalen Behörden Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt oder Sonderstatusstadt.

Zuständige Abteilungen