Medizinalaufsicht - Anzeigepflicht nach dem Hessischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst – HGöGD
Leistungsbeschreibung
Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbstständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat den Beginn und das Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGöGD).
Zu Beginn der Tätigkeit sind die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen.
Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGöGD).
Berufe des Gesundheitswesens in diesem Zusammenhang sind zum einen die freien Berufe:
- Ärztin/Arzt
- Zahnärztin/Zahnarzt
- Psychotherapeutisch tätige Psychologin/ Psychotherapeutisch tätige Psychologe
- Heilpraktikerin/Heilpraktiker
Zum anderen sind es alle Fachberufe des Gesundheitswesens, die einer staatlichen Anerkennung unterliegen.
Beispielsweise:
- Hebamme/Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger (alte Bezeichnung: Krankenschwester/Krankenpfleger)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (alte Bezeichnung: Krankenschwester/Krankenpfleger)
- Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer
- Altenpflegerin/Altenpfleger
- Altenpflegehelferin/Altenpfleger
- Logopädin/Logopäde
- Podologin/Podologe
- Physiotherapeutin/Physiotherapeut
- Orthoptistin/Orthoptist
- Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister
- Ergotherapeutin/Ergotherapeut
- Diätassistentin/Diätassistent
- Gesundheitsaufseherin/Gesundheitsaufseher
- Desinfektorin/Desinfektor
- Medizinische Dokumentarin/Medizinischer Dokumentar
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Rettungsassistentin/Rettungsassistent
Hinweis
Unabhängig vom HGöGD ergibt sich für die nachfolgend aufgeführten Gesundheitsberufe eine Pflicht zur Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt aus § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz).
- Ärztin/Arzt
- Zahnärztin/Zahnarzt
- Tierärztin/Tierarzt
- Apothekerin/Apotheker
- Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie der Berufsurkunde oder der Approbationsurkunde (eine Beglaubigung ist nicht erforderlich)
- Ggf. Fachrichtung und Nachweise über Fachgebiets- bzw. Zusatzbezeichnungen
- Anschrift der Arbeitsstätte/Arbeitgeber
- Beginn/Ende der Tätigkeit