Zahnärztlicher Dienst
Leistungsbeschreibung
- Zahnärztliche Untersuchungen
Wir führen die gesetzlich vorgeschriebenen Reihenuntersuchungen und Beratungen in Kindergärten und Schulen nach § 11 HGöGD und des § 21 SGB V durch, die der Früherkennung von Erkrankungen im Mund-Kiefer- Gesichtsbereich des einzelnen Kindes, wie auch der Erfassung der Mundgesundheit im Rahmen der Bevölkerungsmedizin dienen. Hierdurch wird unter anderem die spezifische Ausarbeitung spezieller Präventionsprogramme im Rahmen der Notwendigkeiten ermöglicht.
- Beratung
Die zahnärztlichen Teams stehen - nach Absprache - als Referenten für Elternabende in Kindertageseinrichtungen und Schulen zum Thema Mundgesundheit zur Verfügung.
- Gutachten
Erstellung von amtszahnärztlichen Gutachten für Behörden und Institutionen.
- Hygiene
Überwachung von Zahnarztpraxen nach § 36 IfSG.
- Öffentlichkeitsarbeit
Bei Schulprojekten und Aktionen des Landkreises und Kitafesten bieten wir zusammen mit dem Arbeitskries Jugendzahnpflege Limburg-Weilburg Informationen und Materialien rund um die Zahngesundheit an und beraten in zahnmedizinischen Fragen.
Weitere Informationen zur Jugendzahngesundheit erhalten Sie auf www.lagh.de und beim Arbeitskreis Jugendzahnpflege Limburg-Weilburg
Mit freundlicher Genehmigung des Informationszentrums Zahn- und Mundgesundheit Baden- Württemberg
Rechtsgrundlage
Rechtliche Grundlagen der zahnärztlichen Schuluntersuchung
Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 01. August 2017; letzte Änderung vom 07.12.2022 (gültig bis 31.12.2027)
§ 71 Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen
- Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz schulärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie sonderpädagogische Überprüfungen erforderlich werden, sind die Kinder, Jugendlichen und volljährigen Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann durch die Schulaufsichtsbehörde eine Untersuchung nach Satz 1 angeordnet werden.
- Kinder und Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben die für die Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. Kinder, Jugendliche und volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen dabei in der Regel nicht befragt werden über Angelegenheiten, die ihre oder die Persönlichkeitssphäre ihrer Eltern oder Angehörigen betreffen.
- Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler sind über die Untersuchungen und Testverfahren vorher näher zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.
- Für Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. Dabei können auch röntgenologische Untersuchungen sowie percutane und intracutane Tuberkuloseproben angeordnet werden.
- Die nähere Ausgestaltung der Schulgesundheitspflege und die Zulassung der für sie erforderlichen Untersuchungen erfolgt durch Rechtsverordnung.
- Diese Vorschriften gelten auch für die Schulen in freier Trägerschaft.
Rechtsverordnung zu § 71: (Ausgestaltung der Schulgesundheitspflege)
Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 7. Februar 2000
Aufgrund des § 71 Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 3 und Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBI. IS. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1999 (GVBI. 1 5. 338), wird im Einvernehmen mit der Hessischen Kultusministerin verordnet:
Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege (SchulGesPflV) Fassung vom 14.10.2022 (gültig bis 31.12.2032)
§ 1 Aufgaben der Schulgesundheitspflege Die Schulgesundheitspflege umfasst:
- Gutachten nach § 54 Abs. 2 Satz 3, § 58 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 7, sowie Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2017,
- sonstige schulärztliche Untersuchungen nach § 71 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2017 sowie die nach dieser Verordnung zugelassenen weiteren schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen,
- die fortlaufende Betreuung chronisch kranker, behinderter und besonders gesundheitsgefährdeter Schülerinnen und Schüler,
- die Mitwirkung bei der kinder- und jugendgesundheitsgemäßen Gestaltung der Einrichtungen der Schule,
- Maßnahmen der schulzahnärztlichen Gruppenprophylaxe und sonstige schulärztliche und schulzahnärztliche Maßnahmen der Schulgesundheitsförderung einschließlich der Impfberatung und des Angebotes schulischer Impfprogramme,
- die schulärztliche und schulzahnärztliche Fachberatung des Schulträgers, der Schulleitung und der Schulaufsicht,
- die schulärztliche und schulzahnärztliche Beratung der Schülerinnen und Schüler zur Prävention von Krankheiten,
- Gutachten nach § 65 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August2017,
- Einschulungsuntersuchungen nach § 10 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst.
§ 3 Schulzahnärztliche Untersuchungen und Gruppenprophylaxe
- Schulzahnärztliche Untersuchungen sind je nach Schulform und Risikoeinschätzung bis zum Ende der Schulausbildung, längstens bis zum vollendeten 16. Lebensjahr im jährlichen Abstand zulässig.
Sie werden nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft standardisiert durchgeführt, dokumentiert und epidemiologisch ausgewertet.
- Die zahnmedizinische Gruppenprophylaxe wird nach Maßgabe des § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und in Zusammenarbeit mit den Arbeitskreisen Jugendzahnpflege durchgeführt. Sie kann auch Maßnahmen der Intensivprophylaxe enthalten. Zahnärztliche Maßnahmen im Rahmen der Gruppenprophylaxe
sind nur mit schriftlicher Einwilligung der in § 100 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 01.August 2017 genannten Personen zulässig.
§ 4 Schulärztliche und schulzahnärztliche Sprechstunden
- In schulärztlichen Sprechstunden können im notwendigen Umfang individuelle Untersuchungen, Begutachtungen und Beratungen angeboten werden.
- In schulzahnärztlichen Sprechstunden können im notwendigen Umfang individuelle Untersuchungen, Beratungen sowie Maßnahmen der Individualprophylaxe angeboten werden.
§ 5 Informationspflicht
Die in § 100 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2017 genannten Personen sind vor schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen über Zeit, Ort und Gegenstand der Untersuchungen in Textform zu informieren.
§ 6 Organisation und Durchführung
- Die Heranführung zu und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler vor und nach den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege obliegt der Schule, soweit eine Begleitung durch die in § 100 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2017 genannten Personen nicht erfolgt.
- Die Durchführung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen erfolgt durch eine Ärztin oder einen Arzt beziehungsweise eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt unter Assistenz einer Hilfskraft.
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen (SchulDSVO)
Fassung vom 4. Februar 2009
§ 8
Datenübermittlung zum Zwecke der Gesundheitspflege
- Im Rahmen der Schulgesundheitspflege nach Maßgabe der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege, insbesondere bei der Einschulung und der Entlassung sowie für Untersuchungen zur Schulzahnpflege, übermitteln Schulen dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie der Eltern.
- Folgende Daten der Betroffenen werden übermittelt:
- Vor- und Familienname,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- Name und (falls von Nr. 3 abweichend) Anschrift der Eltern.
Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst HGöGD vom 28.09.2007(Fassung vom 09.12.2022/ gültig 01.01.2023-31.12.2024, aktuell in Überarbeitung)
§ 11 Zahngesundheit
- Die Gesundheitsämter beraten und betreuen Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr sowie ihre Sorgeberechtigten, Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer bei der Gesunderhaltung der Zähne sowie des Mund- und Kieferbereiches. Die Gesundheitsämter können Informationen zur Zahnhygiene und Zahngesundheit auch für andere Altersgruppen anbieten.
- Die Gesundheitsämter führen regelmäßige zahnärztliche Untersuchungen durch mit dem Ziel, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden dokumentiert und statistisch ausgewertet, um die Entwicklung der Zahngesundheit bei Kindern beobachten und beurteilen zu können.
- Die Gesundheitsämter beteiligen sich an flächendeckenden Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Schulen, Kindergärten und Behinderteneinrichtungen im Zusammenwirken mit den Arbeitskreisen Jugendzahnpflege. Die Ergebnisse der Untersuchungen
werden dokumentiert und statistisch ausgewertet.
- § 10 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.
§ 18 Datenschutz
- Bei ärztlichen Untersuchungen ist die zu untersuchende Person vor Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis hinzuweisen. Der die Untersuchung veranlassenden Stelle darf nur das Ergebnis der Untersuchung übermittelt oder weitergegeben werden. Abweichend von Satz 2 dürfen die Anamnese und einzelne Untersuchungsergebnisse übermittelt oder weitergegeben werden, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist.
- Die Gesundheitsämter sind berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 10 und 11 von den Meldebehörden, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen die Namen, den Geburtstag, die Schulklassenzugehörigkeit, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit der Kinder eines Jahrgangs, die Anschrift einschließlich der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse der Personensorgeberechtigten zu erheben, von den Meldebehörden darüber hinaus auch der Neugeborenen eines bestimmten Zeitraums.
- Die innerbehördliche Organisation der Gesundheitsbehörden ist so zu gestalten, dass gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt werden.
- Impfdaten, die nach § 10 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 erfasst werden, dürfen zum Zwecke des Infektionsschutzes verarbeitet werden, um im Bedarfsfall schnellstmöglich geeignete Maßnahmen einleiten zu können.
- Im Übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz -Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
SGB V § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
- Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken.
In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum
16. Lebensjahr durchgeführt. Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.
- Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle zu beschließen.
- Kommt eine gemeinsame Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, werden Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
Anträge / Formulare