Fischereipachtvertrag anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Als Pächter oder Pächterin bzw. Verpächterin oder Verpächter müssen Sie einen Abschluss und/oder eine Änderung eines Fischereipachtvertrages oder Unterpachtvertrags der zuständigen unteren Fischereibehörde in Schriftform anzeigen. 

  • Teaser

    Wenn Sie als Pächter oder Pächterin bzw. als Verpächterin oder Verpächter einen Fischereipachtvertrag (oder Unterpachtvertrag) abgeschlossen oder geändert haben, ist dies der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen.

  • Verfahrensablauf

    Sie versenden den schriftlichen Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag an die zuständige untere Fischereibehörde.

  • Zuständige Stelle

    Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere FIschereibehörden.

  • Voraussetzungen

    • Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.
    • Kürzere Pachtzeiten kann die obere untere Fischereibehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen.
    • Pächterinnen und Pächter können nur natürliche Personen mit gültigem Fischereischein und juristische Personen, die fischereiliche Organisationen sind, sein.
       
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform

  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein
    Gebühren fallen nur im Falle der Nachprüfung eines Fischereipachtvertrages nach einer Beanstandung an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Pachtvertrag oder Unterpachtvertrag ist erst gültig, wenn dieser bei der zuständigen unteren Fischereibehörde angezeigt und von dieser nicht beanstandet wurde.

  • Bearbeitungsdauer

    Die untere Fischereibehörde beanstandet binnen 1 Monats Pachtverträge oder Unterpachtverträge, die nicht die Anforderungen erfüllen.

    Frist: 1 Monat

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Sie können Widerspruch einlegen.

  • Anträge / Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Nein
  • Herausgebende Stelle

    Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde in Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Zuständige Abteilungen